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1220 April 27. Viterbo.

5. kal. Maji a. p. 4.

Papst Honorius III. schreibt an den Abt von Cisterz (Citeaux) und dessen Mitäbte, dass er die Erpressung eines sogenannten Mortuariums durch die capellani (prout a parochianis suis decedentibus consueverunt accipere) von denen, welche in den Orden einzutreten wünschten, abgestellt wissen wolle.

Büsching 71, nach dem Orig. Staatsarch. Leubus 25, während das älteste Leubuser Copialb. (p. 108) die Urkunde unter dem 2. Dez. anführt und noch hinzufügt, Johannes Bischof von Chios u. G . . Abt von Cisterz hätten diesen Brief den Klöstern des Ordens mitgetheilt. Weitere Privilegien desselben Papstes von demselben Tage bei Blisching 73, 75, 77, 78 (das letztere im Copialb. 107 wieder mit geändertem Datum und dem eben erwähnten Zusatz) sind als nur allgemein den Orden betreffend und ohne jeden Bezug auf Schlesien hier weggeblieben. Potthast 6234-6238.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.